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§ 1 Name, Sitz und Zweck

1. Der im Jahre 1958 in Velbert gegründete Budo-Sport Verein führt den Namen Velberter Judo – Club e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Velbert. Er ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.

2. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen und seiner ihm angeschlossenenFachverbände, soweit sie für den Verein zuständig sind.

3. Der Velberter Judo Club mit Sitz in Velbert verfolgt ausschließlich und un-mittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Budo-Sports und der Gymnastik. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durchFörderung sportlicher Übungen und Leistungen.

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-schaftliche Zwecke.

5. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke ver-wendet werden. Die Mitgliederdürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigen-schaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungenaus Mitteln der Kör-perschaft erhalten.

6. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sons-tigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand. Ablehnungen brauchen nicht begründet zu werden.

§ 3 Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand zu richten.

2. Der Austritt ist erst nach Ablauf einer 12-monatigen Mindestmitgliedschaft und nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.

3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen;
b) wegen Zahlungsrückstands mit Beiträgen von mehr als einem halben Jahresbeitrag trotz Mahnung;
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens;
d) wegen unehrenhafter Handlungen.

Der Bescheid über den Ausschluss ist schriftlich zuzustellen.

§ 4 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes oder der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

a) Verweis
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veran-staltungen des Vereins.

Der Bescheid über die Maßregelungen ist schriftlich zuzustellen.

§ 5   Beiträge

1. DerMitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

2. Der Mitgliedsbeitrag wird zu Beginn des Quartals im Voraus per Lastschrift eingezogen.

§ 6  Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendleiters steht das Stimmrecht allen Vereinsmit-gliedern, die nicht volljährig sind, zu.

2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitglieder-versammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen

3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

4. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.  

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehren-amtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Be-rücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage be-schließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsent-schädigung ausgeübt werden  

§ 8  Mitgliederversammlungen

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt und ist spätestens bis zum 31.05. des jeweiligen Jahres einzuberufen.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a) der Vorstand beschließt oder
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich bei einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes beantragt hat.  

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie ist durch Aushang am Schwarzen Brett der Trainingsstätte bekannt zu geben. Zwischen dem Tag der Veröffentlichung der Einberufung (Einladung) und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Zusätzlich soll in der örtlichen Tageszeitung und auf der Internetseite des Vereins auf die Versammlung hin-gewiesen werden. Der Termin der Versammlung und der Veröffentlichungen dürfen nicht in der trainingsfreien Zeit (Schulferien) liegen.

 

5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.

Diese muss folgende Punkte enthalten:

a) Bericht des Vorstandes
b)Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentlichen Beiträge, soweit dies erforderlich ist.

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimm-berechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsände-rungen können nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 

8. Anträge können vom Vorstand, von den Abteilungen und von jedem Mit-glied gestellt werden. Ein Antrag muss mindestens 8 Tage vor der Versamm-lung schriftlich bei einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes des Vereins eingegangen sein.

9. Über Anträge, die verspätet oder erst am Tage der Versammlung gestellt werden, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch ge-schehen, dass die Mitglieder-versammlung mit einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden stimmbe-rechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung auf-genommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.

10. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 50 % der stimm-berechtigten anwesenden Mitglieder es beantragen.

§ 9 Vorstand 

1. Der Vorstand arbeitet

a) als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Geschäftsführer
b) als Gesamtvorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand und den Abteilungsleitern der jeweiligen Sportartensowiedem Kassierer, dem Jugendleiter, dem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit und dem Leiter des Festausschusses.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Geschäftsführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außerge-richtlich. Jeder von ihnen ist zusammen mit einem weiteren, geschäftsfüh-renden Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt.

3. Der Jugendleiter wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt (vgl.§ 6 Ziff. 1 der Satzung). Die Einberufung geschieht in ent-sprechender terminlicher Anwendung der Einberufungsvor-schriftendes  § 8 der Satzung. Die Wahl des Jugendleiters bedarf der  Bestä-tigung durch die Mitgliederversammlung.

4. Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erle-digung bedürfen. Der Gesamtvorstand ist über diese Tätigkeit des geschäfts-führenden Vorstandes zu informieren.. Er tritt zusammen, wenn es das Ver-einsinteresse erfordert oder 3 Vorstands-mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und 3 weitere Mitglieder des Gesamt-vorstandes anwesend sind. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl (Mitgliederversammlung) zu berufen. Dies gilt nicht für Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.

5. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:

a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungund die Behandlung von Anregungen aus dem Kreis der Vereinsmitglieder
b) die Bewilligung von Ausgaben
c) Aufnahme bzw. Ausschluss von Mitgliedern und Maßnahmen zur Erhaltung der Vereinsordnung.
6. Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Geschäftsführer haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzu-nehmen.

7. Auch bei Rücktritt von Mitgliedern aus dem geschäftsführenden Vorstand endet die Amtszeit mit der Neuwahl des Vorstandes. Der alte Vorstand über-gibt seine bis dahin kommissarisch ausgeübten  Geschäfte an den neu ge-wählten Vorstand. Bei Differenzen muss eine Entscheidung der Mitglieder-versammlung über die Entlastung des alten Vorstandes hinsichtlich dieser Tätigkeit eingeholt werden, soweit nicht bereits mit Neuwahl die Entlastung des alten Vorstandes erfolgte.

§ 10   Geschäftsordnung

In der konstituierenden Sitzung des Vorstandes gibt sich dieser eine Geschäftsordnung, die in erster Linie die notwendigen finanziellen Belange innerhalb des Vereins regelt.

 

§ 11   Abteilungen

1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.

2. Die Abteilungszugehörigkeit bestimmt das Mitglied in seiner Eintrittser-klärung. Ein Abteilungswechsel ist quartalsweise möglich und den Abteilungs-leitern anzuzeigen. Diese informieren den Gesamtvorstand.

3. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleitergeleitet. Versammlungen wer-den nach Bedarf  einberufen.

4. Der Abteilungsleiter wird von der Abteilungsversammlung gewählt. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gelten die terminlichen Einberufungs-vorschriften des § 8 der Satzung entsprechend. Die Abteilungsleitung ist ge-genüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen  jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet. Die Wahl der Abteilungsleiter bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederver-sammlung. 

§ 12   Niederschrift der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils eine Niederschrift anzu-fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokoll-führer zu unterzeichen ist. Das Protokoll der Mitgliederversammlung muss von der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt werden.

§ 13  Wahlen

Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden auf die Dauer von 3 Jahren ge-wählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der jeweilige Nachfolger ge-wählt ist. Wiederwahl ist zulässig.Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt 2 Jahre, wobei in jedem Jahr ein Kassenprüfer neu gewählt wird. Bei Nachwahlen gilt die Amtszeit nur bis zum Ende der laufenden Wahlperiode. 

§ 14  Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins ist mindestens einmal jährlich durch zwei von der Mit-gliederversammlung gewählte Kassenprüfer zu prüfen. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kas-sierers und des Geschäftsführers.

§ 15  Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitglieder-versammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.

2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b) von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmbe-rechtigten Mitglieder anwesend sind. Sollte die Versammlung nicht beschluss-fähig sein, so muss zeitnah eine erneute Versammlung zum gleichen Zweck einberufen werden. Zu dieser Versammlung sind zusätzlich alle Vereinsmit-glieder schriftlich unter Beachtung einer Frist von mindestens 14 Tagen ein-zuladen. Diese Versammlung ist unab-hängig von der Anzahl der erschiene-nen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Drei-vierteln der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

4. Dieselbe Versammlung wählt bis zu 3 Mitglieder als Liquidatoren.

5. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Körperschaft,an den Stadtsport-bund Velbert e.V. mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmit-telbar und ausschließlich zur Förderung des Jugendsports verwendet werden darf.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung des Velberter Judo-Clubs e.V. am 27.11.2009 genehmigt. Die bisherige Satzung verliert durch diese Satzung ihre Rechtsgültigkeit. Die Rechtskraft dieser Satzung beginnt mit der Eintragung in das Vereinsregister.